Allgemeine Geschäfts–bedingungen Verkaufs- und Lieferbedingungen der RETE OHG
1. Allgemeines
1.1. Für den Geschäftsverkehr der RETE OHG mit ihren Vertragspartnern/Kunden gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Liefer- und Zahlungsbedingungen als verbindlich anerkannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer und/oder Leistende (im Folgenden: RETE OHG) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Stillschweigen der RETE OHG gilt nicht als Zustimmung.
1.2. Alle weiteren Änderungen des Vertrags bedürfen generell der Schriftform; mündliche Nebenabreden werden nicht rechtskräftig, soweit diese in der Folge nicht schriftlich fixiert werden, es sei die Parteien verzichten einvernehmlich, was durch entsprechenden Verzicht auch konkludent erfolgen kann, auf das Schriftformerfordernis.
1.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfe und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die RETE OHG ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der RETE OHG Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der RETE OHG nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Sollte ein Auftrag nicht zustande kommen und dennoch von Seiten des Interessenten die benannten Unterlagen beweisbar genutzt werden, macht sich der Interessent wegen Missbrauchs der eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte schadensersatzpflichtig.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die RETE OHG zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
2. Angebote und Vertragsschluss, Form
2.1. Die Angebote der RETE OHG sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch einen Auftrag des Bestellers und die schriftliche Auftragsbestätigung der RETE OHG, die Ausführung der Lieferung oder die Durchführung des Auftrags zustande.
2.2. Einen Auftrag des Bestellers kann die RETE OHG innerhalb von zwei Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Aufträge für den Besteller bindend. Das Schweigen der RETE OHG begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht die Auftragsbestätigung der RETE OHG beim Besteller verspätet ein, wird dieser uns hierüber unverzüglich informieren.
2.3. Soweit in diesen Lieferbedingungen oder in dem Vertrag auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126 b BGB (z. B. Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
3. Pflichten des Kunden; Rückgabe von dem Kunden gehörende Sachen
3.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, wie Fotos, Manuskripte, Datenträger, Programme etc. ordentlich zu beschriften. Die Unterlagen müssen fehlerfrei für die Bearbeitung durch die RETE OHG geeignet sein. Die Unterlagen müssen frei von Rechten Dritter sein. Von ihnen dürfen keine Gefahren für die Einrichtungen der RETE OHG ausgehen.
3.2. Grundsätzlich hat der Kunde, um Beschädigungen oder Verluste zu vermeiden, der RETE OHG keine Originale zur Verfügung zu stellen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
3.3. Verletzt der Kunde vorgenannte Verpflichtungen, so ist er verpflichtet, für hieraus resultierende Schäden Schadensersatz zu leisten, eigene Schäden kann der Auftraggeber nicht ersetzt verlangen.
3.4. Nach vollständiger Zahlung seiner Verbindlichkeiten erhält der Auftraggeber die Möglichkeit die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (wie z.B. Daten etc.) zurückzuverlangen. Dieser Anspruch verjährt sechs Monate nach Lieferung der Auftragssache. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz der RETE OHG zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Liegt zwischen der Abgabe des Angebots der RETE OHG und der Auftragserteilung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten, so behält sich die RETE OHG vor, wegen eventueller Materialpreiserhöhungen und sonstigen Verteuerungen eine entsprechende Preisanpassung bei der Auftragsbestätigung, die entsprechend nach Aufforderung durch den Kunden nachzuweisen ist, vorzunehmen.
4.3. Hat die RETE OHG die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
4.4. Alle Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. Als Zahltag gilt der Eingang der Zahlung auf unseren Konten.
4.5. Von diesen Standardbedingungen abweichende Vereinbarungen werden von der RETE OHG in der Auftragsbestätigung festgeschrieben; es gilt demnach auch hier ausdrücklich das Schriftformerfordernis.
4.6. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser der RETE OHG den entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses (Verbrauchergeschäft, BGB § 13: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. Handelsgeschäft, HGB § 343 Abs. 1: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz, BGB § 288 Abs. 2)
4.7. Bleibt eine Mahnung bei dem Kunden erfolglos oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere wenn Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wird, so werden auch alle übrigen, zunächst nicht fälligen Forderungen sofort fällig.
4.8. Der RETE OHG steht für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch bedingten und befristeten Forderungen, ein Zurückbehaltungsrecht zu und zwar auch an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien.
4.9. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. Lieferbedingungen und Fristen für Lieferungen
5.1. Lieferfristen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt sind.
5.2. Die vereinbarten Lieferzeiten gelten ab Druckfreigabe durch den Auftraggeber. Die Liefer- und Produktionszeiten verlängern sich bei Korrekturen oder Fehlern in den Druckdaten dementsprechend.
5.3. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, insbesondere von Plänen und/oder Daten, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die RETE OHG die Verzögerung zu vertreten hat.
5.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die RETE OHG berechtigt, Ersatz des der RETE OHG entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über.
6. Erfüllungsort, Gefahrübergang
6.1. Erfüllungsort ist für beide Teile der jeweilige den Auftrag ausführende Betriebsort der RETE OHG, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.2. Die Gefahr geht bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von der RETE OHG gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb beim Kunden.
6.3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder dieser aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über:
soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Montage anschließt. Nimmt der Kunde das Angebot eines Probebetriebs oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der RETE OHG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
7.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Kunden erst übergibt, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
7.3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die RETE OHG unverzüglich zu benachrichtigen.
7.4. Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die RETE OHG nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde Mitarbeitern der RETE OHG Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die RETE OHG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser hätte dies ausdrücklich erklärt.
7.5. Weitere Bedingungen sind in einer etwaigen Ergänzungsklausel vereinbart.
8. Gewährleistung
Für verwendete Bauteile fremder Hersteller gelten die Garantievorschriften und -zeiten der Hersteller.
Für Mängel haftet die RETE OHG wie folgt:
8.1. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt unter Kaufleuten § 377 HGB.
8.2. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die RETE OHG zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Nach eigenem Ermessen kann die RETE OHG aber auch auf Lieferung einer mangelfreien Sache bestehen.
8.3. Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen.
8.5. Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren ggf. die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrags. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die RETE OHG erbringen, wird die RETE OHG daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
9. Abnahme
9.1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage oder Herstellung. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist, es sei denn, die Parteien verzichten einvernehmlich, was durch entsprechenden Verzicht auch konkludent erfolgen kann, auf das Schriftformerfordernis.
9.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die montierte Sache nicht innerhalb einer ihm von der RETE OHG gesetzten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die RETE OHG kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von durch sie beauftragte Dritte vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Sache vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.
10. Schadensersatzansprüche
10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
10.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer 10.1. gilt nicht:
a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
b) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit;
c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
d) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens, soweit die RETE OHG nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
10.3. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Mitarbeiter der RETE OHG, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
10.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10.5. Für Verzögerungsschäden gelten die entsprechenden Regelungen in diesen Bedingungen.
11. Ergänzende produktspezifische Bedingungen
11.1. Kfz Teil- und Vollfolierung:
Diese Klauseln unser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend für den Bereich KFZ-Teil- und Vollfolierung.
a) Für den Einsatz von Leihpersonal-und Subunternehmern ist keine Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
b) Für An- und Abfahrten ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart.
c) Das Fahrzeug sollte gereinigt und ohne Wachsrückstände angeliefert werden.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das/die Fahrzeug(e) bei Übergabe auf Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Für das Abhandenkommen privater Gegenstände haftet die RETE OHG nicht. Offensichtliche Mängel und Fehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Übergabe zu melden. Sonst verfallen etwaige Gewährleistungsansprüche.
e) Die Gewährleistungsansprüche der Kunden werden auf das Recht der Nachbesserung festgelegt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung kann ein Preisnachlass vereinbart werden. Ansprüche auf Minderung, Wandlung, Schadensersatz, Verdienstausfälle und Nebenkosten bestehen nicht.
f) Nachbesserungen durch Dritte ohne unsere Zustimmung führen zum Erlöschen unserer Haftung.
g) Farbabweichungen der Folie sind drucker- und materialbedingt und stellen keinen Grund zur Mängelrüge dar.
h) Mit der modernen Folien-Beschichtung erhält Ihr Fahrzeug eine neue Farbe und einen Schutz des Originallacks. Die Folie ist jedoch erst nach sechs – acht Wochen waschanlagenfest. Bis circa vier Wochen nach Bekleben sollte das Auto nicht mit Hochdruck gereinigt werden. Generell dürfen Hochdruckreiniger nicht an den Folienkanten angesetzt werden. Auf die Verarbeitung wird eine Garantie von zwei Jahren gewährt; die Dauer der Garantie für die Folie ist vom jeweiligen Hersteller abhängig. Die Folie ist nicht mit einer Lackierung gleichzusetzen, Überlappungen sind nicht auszuschließen.
i) Ein Garantieanspruch besteht ausdrücklich nicht für:
aa) Schäden und Einwirkung durch höhere Gewalt.
bb) Beschädigung oder Mängel, die auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind.
cc) Folgeschäden durch unsachgemäße Pflege und Pflegeprodukte.
dd) Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung.
ee) Eventuelle Lackschäden nach Entfernung der Folie bei nachlackierten Autos.
j) Wenn innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung der Folierung Mängel in Form von Blasenbildungen zu beklagen sind, werden diese kostenlos beseitigt.
k) Das Aufbringen von Heißwachs ist auf den von uns angebrachten Folien nicht gestattet. Bei Reklamationen werden wir solche Schäden auf Kosten des Kunden von einem Gutachter überprüfen lassen.
l) Scheibentönung KFZ: Bei einer Scheibentönung muss 2 Wochen nach der Beklebung ein Nachdrücktermin erfolgen, da sich Falten oder Wasserablagerungen bilden können. Die versenkbaren Scheiben dürfen zwei Wochen nicht geöffnet werden, da die Folie diese Zeit zum Trocknen benötigt. Das Wiederablösen der Folie an der Heckscheibe kann Heizdrähte beschädigen, da die Folie eine sehr starke Klebekraft hat.
11.2. Montage von Werbetechnik, Schriften etc.:
Diese Klauseln unser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend für den Bereich Werbetechnik.
a) Der Kunde sorgt für freie Zugangsmöglichkeiten zum Montageort für Mitarbeiter der RETE OHG und von dieser beauftragte Dritte, freien Zugang zu allen benötigten Einrichtungen und vorhandenem Equipment und freie Zufahrt und Parkmöglichkeiten inkl. aller benötigten Genehmigungen für alle benötigten Fahrzeuge.
b) Der Kunde ist verantwortlich für alle benötigten Genehmigungen zur Montage, es sei denn anderes wurde zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart.
c) Jegliche Abweichungen können den vereinbarten Liefertermin verzögern.
d) Die RETE OHG geht grundsätzlich davon aus, dass bei Höhenmontagen vom Auftraggeber Gerüst, Leiter oder Arbeitsbühnen gestellt werden. Sollte eine Arbeitsbühne notwendig sein, ist vom Auftraggeber ein geeigneter Arbeitsbühnenführer zu stellen. Sofern nicht ausdrücklich im Auftrag vereinbart, sind Zusatzkosten für diese Höhenarbeiten vom Auftraggeber gesondert zur bezahlen.
Die RETE OHG ist jederzeit und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt, etwaig gebuchte Arbeitsbühnen durch den Einsatz von seilunterstützten Höhenarbeiten mittels Kletterteam auszutauschen, wenn dies für erforderlich erachtet wird. Die Mehrkosten des Kletterteams dürfen in diesem Fall aber die Kosten des im Auftrag kalkulierten Arbeitsbühneneinsatzes nicht übersteigen.
e) Im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannte Termine für eine Fertigstellung und Lieferung entsprechen dem jeweiligen Planungsstandpunkt. Sie sind als voraussichtliche Fertigstellungs- und Liefertermine stets als unverbindlich zu betrachten. Bei nicht rechtzeitiger Belieferung der RETE OHG durch ihre Zulieferer sind Liefertermine neu zu vereinbaren.
f) Bei Außenmontagen können Witterungseinflüsse wie Wind, Regen, Schnee und insbesondere Kälte den Liefer- Ausführungstermin verzögern. Diese fallen untere höhere Gewalt. Terminzusagen bei Außenmontagen sind daher stets als unverbindliche Regelliefertermine zu betrachten.
g) Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal zwölf Monate ab Montage. Es besteht keine Haftung für Wind- und Sturmschäden. Bei Sturmschäden entfällt die Erhaltungspflicht des Auftragnehmers. Eine Sicherung von Sturmschäden ist gesondert zu beauftragen. Eine eventuelle Wiederanbringung von Werbetafeln, Planen oder sonstigen Teilen nach Sturm erfordert eine erneute Beauftragung und Übernahme sämtlicher Kosten seitens des Auftraggebers.
h) Die Genehmigung für Platzierung von Werbemedien und Schildern hat durch den Auftraggeber zu erfolgen. Für die Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen, die Erfüllung von Anzeigepflichten, sowie Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, und aller behördlicher Auflagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Bei einem Montageauftrag ist keine Entfernung der Alt-Medien vorgesehen, außer diese ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Die Entfernung und gegebenenfalls rückstandslose Entfernung der platzierten Medien und Reinigung der Montageflächen obliegt dem Auftraggeber.
i) Bei Montage von Klebefolien hat der Auftraggeber für eine gründliche Vorreinigung der jeweiligen Fläche zu sorgen. Für den Reinigungsaufwand wird ein separates Angebot zzgl. der erforderlichen Reinigungsmittel u. ä. erstellt. Sollte sich die Montage aufgrund nicht ordnungsgemäß vom Auftraggeber durchgeführter Reinigungsarbeiten, örtlicher oder witterungsbedingter Gegebenheiten verzögern, so hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
j) Bei Montage mit Elektrik/ Beleuchtung hat der Auftraggeber die Zuleitung bis in unmittelbarer Nähe des Montageobjekts zu legen.
k) Es wird keine Haftung für Wind- und Sturmschäden übernommen.
l) Hinweise:
Die Lebenserwartung insbesondere von Bannern und Fahnen ist stark abhängig von Umwelteinflüssen, wie z.B. Windstärke, UV-Einstrahlung durch Sonne, Bewitterung, Bewitterungswinkel, Luftverschmutzung und klimatischen Einwirkungen. Aber auch der Standort mit geographischer Lage und Richtung zum Wind. Materialermüdungen sind auf Dauer unvermeidbar. Der Einsatz besonders im Außenbereich unterliegt starkem Verschleiß. Zusätzlich wird das Wetter immer extremer, sodass keine Haftung für die dauerhafte Beständigkeit von Outdoormedien übernommen wird.
Erhöhen Sie die Lebensdauer Ihrer Werbemedien und Banner in dem Sie folgendes beachten:
aa) Achten Sie besonders bei Fahnen darauf, dass diese frei wehen können und nirgends anschlagen.
bb) Löcher und Risse müssen umgehend repariert werden.
cc) Holen Sie besonders Fahnen und Banner bei starkem Wind oder Sturmböen ein.
dd) Lassen Sie besonders Fahnen und Banner nicht unbeaufsichtigt.
12. Folgende Ergänzungen gelten nur für Forderungen, die an die VR FACTORING GmbH abgetreten sind. Diese Rechnungen sind mit einem entsprechenden Abtretungsvermerk gekennzeichnet.
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTORING GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTORING GmbH übertragen.
Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR FACTORING weiterleiten:
- Namen und Anschrift unserer Debitoren
- Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
- ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung
Die VR FACTORING GMBH wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR FACTORING GmbH, die Sie online unter https://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.
Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Für Warenlieferungen an Factoring-Kunden gilt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
13. Schlussbedingungen
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
13.2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags an die geänderten Bedingungen verlangen.
13.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.4. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner des Verwenders Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der RETE OHG zuständig ist. Die RETE OHG ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.